§ 1 Der Verein führt den Namen „ Kunstfabrik Oberhausen “.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „ e.V.
“Der Sitz des Vereins ist Oberhausen (NRW)
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinn der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, besonders de rbildenen Kunst .Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch künstlerische
Aktivitäte nund öffentliche Veranstaltungen, z.B.
- Ausstellungen
- Kunstprojekte, auch an anderen Orten
- kulturelle Veranstaltungen
- Vorträge
- Publikationen
- künstlerische Forschung
§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 6 Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Neben den stimmberechtigten Mitgliedern kann der Verein fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
§ 7 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand
§ 9 Die MV ist das oberste Vereinsorgan. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, Beschlußfassungen der Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitliederversammlung findet jährlich statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordenlichen MV verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ergänzungen können zu Beginn der Versammlung eingebracht werden.
Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand im Sinn des § 26BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/derSchriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.
Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwah list zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 11 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1 Vorstandsmitglied allein vertreten.
§ 12 Die MV wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberhausen (NRW).
Oberhausen, den 26.08.2015